Stiftungen in Deutschland

Seit 2007 bietet das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ Menschen, die  gemeinnützige Stiftungen in Deutschland und somit einen guten Zweck unterstützen, zusätzliche steuerliche Vorteile. Das bedeutet für Sie persönlich, dass Sie durch die Gründung oder finanzielle Förderung einer solchen Stiftung gleichzeitig anderen Gutes tun und selbst Geld sparen können.

Was ist eine Stiftung?

Grundsätzlich wird zwischen rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und nicht rechtsfähigen Stiftungen (Treuhandstiftungen) unterschieden.

Eine Stiftung ist eine Institution, die mit Hilfe eines, von einem Stifter zur Verfügung gestellten Vermögens, einem bestimmten – gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck – nachgeht. Sinn und Zweck der Stiftung werden dabei im Vorfeld festgelegt. Der Gründer stellt zu Beginn eine gewisse Summe als Grundstockvermögen, die dann von einem qualifizierten Treuhänder gemeinsam mit dem Kuratorium, einem „Stiftungsrat“, verwaltet wird.

Der Stifter kann nach der Gründung nicht mehr auf den zur Verfügung gestellten Betrag zugreifen. Das Grundstockvermögen muss als Grundlage dauerhaft erhalten bleiben. Die Gewinne, die durch die Anlage erzielt werden, fließen dann in den zuvor gewählten (häufig wohltätigen) Zweck. Stiftungen sind in Deutschland zu einem wichtigen Bestandteil der modernen Gesellschaft geworden.

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Mit Stiftungen Steuerlast senken und Geld sparen

Konstanze Verzinsung

Stiftungen, die einem gemeinnützigen Zweck nachgehen, können dabei helfen, die persönliche Steuerlast zu senken und so effektiv Geld zu sparen.

Auch wenn bei solchen Stiftungen zunächst einmal der gute Zweck im Vordergrund steht, bietet diese Art der Vermögensanlage viele weitere Vorteile – und zwar für beide Seiten: Für den Stifter ebenso wie für das soziale Projekt, das unterstützt wird.

Die Möglichkeiten, die die Gründung oder Unterstützung einer gemeinnützigen Stiftung mit sich bringen, sind vielfältig. Beispiele dafür sind:

  • Reduzierung der Steuerlast / Steuererstattungen
  • Aufbau und gezielter Einsatz von Kapital (z. B. Altersvorsorge)
  • Einsparung der Schenkungssteuer / Erbschaftssteuer (auch 24 Monate rückwirkend)
  • Schutz des Vermögens
  • Regelung des Nachlasses und Vermögensverwaltung zu Lebzeiten und nach dem Tod
  • Vermögenssicherung
  • Unterstützung sozialer Projekte
  • Gründung einer Stiftung als wirkungsvolles Marketing-Instrument

Rechtsfähige Stiftungen und nicht rechtsfähige Treuhand-Stiftungen

Diese Vorteile gelten sowohl für die rechtsfähigen, als auch für die nicht rechtsfähigen Treuhand-Stiftungen. Eine wesentliche Voraussetzung besteht zunächst darin, dass Ihre Stiftung vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist.

Eine gemeinnützige Treuhandstiftung stellt dabei die flexibelste und älteste Stiftungsform für Unternehmer, freie Berufe, gut verdienenden Angestellte oder Vermögende dar. Dabei liegt eine vertragliche Regelung zwischen dem Stifter und dem Treuhänder vor. Der Stifter stellt das Vermögen zur Verfügung, welches möglichst gewinnbringend angelegt wird. Über eine Nießbrauchtvereinbarung kann der Stifter an den Erträgen partizipieren.

Eine nicht rechtsfähige Treuhand-Stiftung ist, im Gegensatz zu einer rechtsfähigen Stiftung, keine eigene Rechtspersönlichkeit. Diese Variante bietet vielfältige Vorteile und Möglichkeiten des Sparens. So haben Spenden und gegründete Stiftungen beispielsweise Einfluss auf den Sonderausgabeabzug Ihrer Einkommenssteuer und können in einem bestimmten Umfang Ihre Einkommenssteuerlast mindern.

pluspunkte

Altersvorsorge & Stiftungen

Geld im Alter

Die Suche nach der richtigen Altersvorsorge ist ein Thema, das viele Menschen während ihres gesamten Berufslebens begleitet. Wie kann man sich bereits frühzeitig für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit absichern? Was kann man tun, um bereits jetzt für mögliche Pflege- und Betreuungskosten vorzusorgen? Eine Stiftung kann auch bei dem Thema „Altersvorsorge“ die Antwort auf viele Fragen sein.

Eine Möglichkeit besteht nämlich beispielsweise darin, eine eigene Immobilie in eine bereits bestehende Stiftung einzubringen. Dadurch kann, ebenso wie bei einer Spende oder der Gründung einer Stiftung, ein Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden. Auch auf diese Art wird die Einkommenssteuerlast gemindert. Die Höchstbeträge liegen hier mittlerweile bei bis zu einer Million Euro pro steuerpflichtiger Person, bei Ehepaaren also sogar bei insgesamt zwei Millionen.

Entscheiden Sie sich beispielsweise für die Übergabe Ihres Wohnhauses („Einbringung der selbstgenutzten Immobilie“) an eine Stiftung, so können Sie bei gleichzeitiger Festlegung eines lebenslangen Nießbrauchrechts bis an Ihr Lebensende in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben, erhalten aber die erwähnten steuerlichen Vorteile. Zwar wird durch das Nießbrauchrecht ein gewisser Anteil von dem Sonderausgabenabzug abgezogen. Dennoch kann durch den sinnvollen Einsatz der Immobilie und die dauerhafte Steuerersparnis über mehrere Jahre hinweg ein beachtliches Barvermögen angespart werden, das dann später zur Verfügung steht, wenn beispielsweise eine Form der Pflegebetreuung oder ein Heimaufenthalt notwendig werden.

Regelung des Nachlasses: Mit Stiftungen Erbschaftssteuer umgehen

Neben der Altersvorsorge bereitet auch die Regelung des Nachlasses Kopfzerbrechen. Es kann nämlich nur in manchen Fällen das gesamte Vermögen an die Nachkommen oder allgemein an die Erben weitergegeben werden. Häufig fällt jedoch eine Erbschaftssteuer an, die sich aus der Steuerklasse des Empfängers, der Höhe des Vermögens und der Verrechnung mit Erbschaftssteuer- Freibeträgen ergibt. Falls keine Angehörigen oder direkten Erben vorhanden sind, geht das gesamte, zu Lebzeiten angesparte Vermögen, an den Staat.

Die Gründung oder finanzielle Unterstützung einer Stiftung kann im Gegensatz dazu  sicherstellen, dass das Vermögen auch nach dem Tod einer Person in deren Sinne weiterbesteht oder eingesetzt wird. Außerdem können so Erbschaftssteuern, im besten Fall bis zu 100 %, eingespart werden.

Die Erbschaftssteuer entfällt nämlich, wenn der Empfänger des Vermögens eine gemeinnützige Stiftung ist, in welche die Vermögenswerte innerhalb von 24 Monaten eingebracht werden. Es kann sich in diesem Fall sowohl um eine Treuhand- als auch um eine eigenständige Stiftung handeln. Ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug ist allerdings nicht möglich.

Gutes Tun und dabei Geld sparen – Lassen Sie sich beraten! Ihr Vermögens- oder Finanzberater ermittelt für Sie den günstigsten Weg!

altersvorsorge

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Thomas H. Weilacher
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